von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Oberes Murrtal
Die Präambel der Ortsverbandssatzung ist identisch mit der Präambel der Kreissatzung von Bündnis 90/Die Grünen.
§1 Name und Sitz
(1) Die Organisation ist ein Ortsverband der Partei Bündnis 90/Die Grünen im Kreisverband Rems-Murr.
(2) Sie führt den Namen Bündnis 90/Die Grünen, Ortsverband Oberes Murrtal, Kurzbezeichnung Grüne Oberes Murrtal.
(3) Die Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg einschließlich Frauenstatut und Beitrags- und Kassenordnung sowie der Landesschiedsordnung des Landesverbandes sind Bestandteil der Satzung, und ihre Bestimmungen finden, soweit durch diese Ortsatzung nichts anders geregelt, sinngemäß Anwendung.
§2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann werden, wer die Grundsätze und Ziele der Partei bejaht, keiner anderen Partei im Geltungsbereich des Grundgesetzes angehört und in keinem anderen Ortsverband von Bündnis 90/Die Grünen Mitglied ist.
(2) Die Mitgliedschaft wird schriftlich bei einer Parteigliederung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand frühestens 14 Tage nach Information des zuständigen Ortsvorstandes. Einwände des Ortsvorstandes muss der Kreisvorstand berücksichtigen und seine Entscheidung begründen. Das neue Mitglied gilt als aufgenommen, wenn nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Information des Ortsvorstandes die Aufnahme durch den Kreis- oder Ortsvorstand abgelehnt wurde. Eine Zurückweisung des Aufnahmeantrags ist zu begründen. Gegen die Zurückweisung des Aufnahmeantrages kann der/die BewerberIn bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit absoluter Mehrheit entscheidet.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung der Partei zu beteiligen und an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen.
§3 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist schriftlich zu erklären und ist sofort wirksam.
(3) Ist das Mitglied mit seinen Beiträgen mindestens 6 Monate im Rückstand, kann der Kreisschatzmeister das förmliche Mahnverfahren einleiten. Es ist hierbei mindestens zweimal, mit Fristsetzung und unter Hinweis auf die mögliche Streichung schriftlich zu mahnen. Nach ergebnislosem Ablauf der zweiten Frist ist der Kreisvorstand berechtigt, die Mitgliedschaft zu streichen.
§4 Organe des Ortsverbandes
Die Organe des Ortsverbandes sind
- die Ortsmitgliederversammlung
- der Ortsvorstand
§5 Ortsmitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Ortsverbandes ist die Ortsmitgliederversammlung. Jedes Mitglied des Ortsverbandes hat Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht.
(2) Die Ortsmitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr als Hauptversammlung statt.
(3) Die Einberufung erfolgt durch den Ortsvorstand. Außerdem muss sie auf Verlangen von 20 Prozent der Mitglieder innerhalb von 6 Wochen einberufen werden.
(4) Die Einladung zur Hauptversammlung mit Tagesordnung erfolgt schriftlich (Post oder E- Mail) mit einer Frist von 14 Kalendertagen.
(5) Die Jahreshauptversammlung wählt den Ortsvorstand für höchstens zwei Jahre.
(6) Die Hauptversammlung beschließt über die Satzung sowie den Ortsverband betreffende Angelegenheiten. Sie nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Ortsvorstandes entgegen und beschließt über dessen Entlastung.
§6 Wahlen und Beschlüsse
(1) Personalwahlen sind grundsätzlich geheim. Das Wahlverfahren muss die Einhaltung des Frauenstatuts garantieren. Wahllisten sind alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen.
(2) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(3) Beschlüsse über die Satzung werden mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, alle anderen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(4) Die Mitglieder des Ortsvorstandes werden mit absoluter Mehrheit gewählt.
§7 Ortsvorstand
(1) Der Ortsvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Ortsvorstand und dem erweiterten Ortsvorstand.
(2) Dem geschäftsführenden Ortsvorstand gehören zwei gleichberechtigte Ortsvorstände an, hiervon mindestens eine Frau, sowie die*der Ortskassierer*in. Die Hauptversammlung kann maximal 4 Mitglieder in den erweiterten Ortsvorstand dazu wählen (Beisitzende). Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden in getrennten Wahlgängen gewählt.
(3) Die Mitglieder des Ortsvorstandes vertreten den Ortsverband einzeln gemäß BGB § 26 nach außen. Der Ortsvorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und den Beschlüssen der Ortsmitgliederversammlung.
(4) Die Amtszeit des Ortsvorstandes beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl für jedes einzelne Vorstandsamt ist möglich.
(5) Bei vorzeitigem Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Ortsvorstand unter drei muss auf einer Hauptversammlung zeitnah nachgewählt werden.
(6) Die Abwahl eines Vorstandsmitglieds ist durch die Ortsmitgliederversammlung jederzeit möglich. Die Abwahl muss den Mitgliedern vorher über die Tagesordnung bekannt gemacht werden.
(7) Der Ortsvorstand informiert regelmäßig über seine Arbeit.
(8) Der Ortsverband erstattet nach Beschluss des Ortsvorstandes Aufwendungen für Tätigkeiten im Auftrag der Partei im Rahmen der Erstattungsordnung des Landesverbandes.
§8 Ortsverbandskasse
(1) Die*der Kassier*in führt die Kasse des Ortsverbandes.
(2) Die*der Ortskassier*in gewährleistet für den Geschäftsbereich des Ortsverbandes die Einhaltung der Bestimmungen des 5. Abschnittes des Parteigesetzes.
(3) Die*der Kreisschatzmeister*in führt über die vom Kreisverband übertragenen Ortskassengeschäfte die Aufsicht. Gegenüber dem*der Kreisschatzmeister*in ist die Kreiskasse abrechnungspflichtig. Belege sind quartalsweise dem*der Kreisschatzmeister*in zu übergeben.